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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Belastbarkeit von Abschrankungen und Geländern

Art. 21 VUV

Abschrankungen und Geländer müssen den Kräften, die durch stürzende Personen oder Sachen sowie durch auffahrende Fahrzeuge entstehen können, standhalten.
Ein Geländer zu maschinellen Anlagen muss den Kräften standhalten, die aus einer auf der Höhe des Handlaufs horizontal einwirkenden Streckenlast von mindestens 300 N/m resultieren. Standhalten bedeutet, dass keine bleibende Verformung bestehen bleibt. Die Streckenlast ist entsprechend dem Einsatzzweck der Abschrankung oder des Geländers zu erhöhen (siehe Ergänzung: Geländer).

Die minimale horizontale Streckenlast auf Abschrankungen für Personen im Wohn-, Büro-, Lager- und Verkaufsbereich, der diese standhalten müssen, beträgt nach der Norm SIA 261 800 N/m. Bei Versammlungsflächen muss diese bis auf 3000 N/m erhöht werden.

Der Hersteller des Geländers ist für normkonforme Abschrankungen oder Geländer verantwortlich. Der Statiknachweis ist durch den Arbeitgeber bzw. Hersteller zu erbringen. Eine Ausschreibung mit unterdimensionierten Abschrankungen oder Geländern rechtfertigt keine unterdimensionierte Ausführung.

Ergänzung: Geländer
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