Besondere Abschrankungen und Geländer mit Durchlässen für Warentransport oder Produktionsvorgänge
Art. 21 VUV
Wo Waren über Absturzstellen hinwegtransportiert werden, sind - auch wenn dies durch Produktionsvorgänge bedingt ist - besondere Abschrankungen und Geländer anzubringen. Auch sie müssen so ausgebildet sein, dass weder Personen abstürzen können noch Sachen hinunterfallen bzw. –rollen können. Die Absturzstelle darf nie ungesichert sein, auch bei der unmittelbaren Warenübergabe nicht.