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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Art. 36 UVG
Art. 47 UVV

Wenn eine Gesundheitsschädigung oder der Tod nur zum Teil auf einen Unfall, teilweise aber auf einen unfallfremden Faktor (z.B. eine schon vor dem Unfall bestehende Krankheit) zurückzuführen ist, werden Invalidenrenten (mehr dazu), Hinterlassenenrenten (mehr dazu) und Integritätsentschädigung (mehr dazu) gekürzt, es sei denn, dieser Faktor habe vor dem Unfall die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigt.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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