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für Arbeitssicherheit EKAS
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Hinterlassenenrente

Art. 28, 29, 30, 31, 3233 UVG
Art. 39, 40, 41, 42, 43 UVV

Wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt, haben die Kinder und - unter bestimmten Voraussetzungen - der überlebende bzw. geschiedene Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Witwe bzw. Witwer erhalten 40 %, Vollwaisen 25 %, Halbwaisen 15 %, zusammen jedoch höchstens 70 % des versicherten Verdienstes (zusammen mit einem alimentberechtigten geschiedenen Ehegatten max. 90 %).

Haben Hinterlassene zusätzlich zur Hinterlassenenrente der Unfallversicherung Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV), so dürfen beide Renten zusammen 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 31 Abs. 4 UVG).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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