Hinterlassenenrente
Art. 28, 29, 30, 31, 32, 33 UVG
Art. 39, 40, 41, 42, 43 UVV
Wenn der Versicherte an den Folgen eines
Haben Hinterlassene zusätzlich zur Hinterlassenenrente der Unfallversicherung Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV), so dürfen beide Renten zusammen 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 31 Abs. 4 UVG).