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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Sinn und Zweck von Kürzungen bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen

Art. 21 ATSG
Art. 36, 37, 39, 82 UVG

Die Gründe, die eine Kürzung oder die Verweigerung der Versicherungsleistungen (mehr dazu) nach sich ziehen, sind

  • Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (mehr dazu)
  • schuldhafte Herbeiführen eines Unfalles (mehr dazu)
  • aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse (mehr dazu)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben alles ihnen Zumutbare zu tun, um Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden (Art. 82 UVG).

Wer zumutbare Schutzmassnahmen nicht trifft oder zumutbare Verhaltensanweisungen nicht befolgt, hat für die Folgen ganz oder teilweise aufzukommen.

Mit den in Art. 21 Abs. 1 ATSG sowie in Art. 37 und 39 UVG festgelegten Sanktionen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Prämienzahler nicht übermässig belastet werden, wenn Anspruchsberechtigte durch eigenes Verschulden einen Schaden verursachen. Er wollte damit auch verhindern, dass die Solidarität der versicherten Betriebe übermässig beansprucht wird. Schliesslich wollte er der Forderung Rechnung tragen, dass der Anspruchberechtigte die finanziellen Folgen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, wenn er den Gesundheitsschaden oder den Tod durch grobes Verschulden verursacht. Nicht zuletzt sollten diese Sanktionen auch erzieherisch und im weiteren Sinne unfallverhütend wirken. Einen Strafcharakter haben sie nicht.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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