Schuldhaftes Herbeiführen eines Unfalles
Art. 37 UVG
Art. 21 ATSG
Art. 48 UVV
Ein
Wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen, handelt grobfahrlässig. Im Strassenverkehr gilt in der Regel die Missachtung einer elementaren oder mehrerer wichtiger Vorschriften als grobfahrlässig. Hat der Versicherte einen
Verunfallt ein Versicherter bei Verübung eines Verbrechens oder bei einem Vergehen (z.B. beim Führen eines Personenwagens im angetrunkenem Zustand), können die Geldleistungen (mehr dazu) gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
Die Geldleistungen können auch gekürzt oder verweigert werden, wenn ein Verschulden von Hinterlassenen vorliegt (Art. 21 Abs. 2 ATSG).