back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Nichtberufsunfälle

Art. 6 , 8 UVG
Art. 13 UVV

Der Arbeitnehmer, dessen wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Nichtberufsunfällen gleich versichert wie gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen; vorbehalten bleiben allerdings die Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit), Art. 49 UVV (aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV (Wagnisse).

Complemento: Guida Suva all'assicurazione contro gli infortuni
Zurück zum Anfang