Geltungsbereich der Bestimmungen über Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
Art. 7 Abs. 1 ArG
Nach Art. 7 Abs. 1 ArG gelten die Bestimmungen über die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe.
Art. 8 ArG
Nach Art. 8 ArG kann der Bundesrat diese Bestimmungen auch für nichtindustrielle Betriebe mit erheblicher Betriebsgefahr anwendbar erklären. Auf welche nichtindustrielle Betriebe das zutrifft, ist in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz festgehalten. Für die Beteiligung der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Suva gelten in diesem Falle die unter mehr dazu und mehr dazu erwähnten Regeln in gleicher Weise.