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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 20.10.2020
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Plangenehmigungsverfahren

Art. 7 ArG
Art. 37 , 38 , 39 , 40 , 41 , 45 ArGV 4

Nach Art. 7 ArG muss, wer einen industriellen Betrieb im Sinne von Art. 5 ArG errichten oder umgestalten will, die Pläne der kantonalen Behörde zur Genehmigung einreichen. Das gilt nicht nur für eigentliche Bauvorhaben, sondern auch für jegliche Umgestaltung innerer Betriebseinrichtungen, die eine bedeutsame Veränderung eines Arbeitsverfahrens zur Folge hat oder erhöhte Gefahren für die Arbeitnehmer bringt.

Die kantonale Behörde holt zu den eingereichten Plänen den Bericht der Suva ein. Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt sie die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.

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