Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 7 Abs. 3 ArG
Art. 42 , 43 , 44 , 45 , 46 ArGV 4
Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde um die Betriebsbewilligung nachsuchen. Sie wird erteilt, wenn auf Grund der amtlichen Abnahme festgestellt wird, dass Bau und Einrichtung des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.