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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Vorgehen in dringenden Fällen

Art. 62 Abs. 2 VUV

Liegt ein dringender Fall von Gefährdung vor, so wird auf die Ermahnung verzichtet werden. Das Durchführungsorgan erlässt dann eine sofort vollstreckbare Verfügung (mehr dazu).

Liegt gar eine unmittelbare schwere Gefährdung vor, so muss das Durchführungsorgan die zuständige kantonale Behörde (mehr dazu) ersuchen, die nötigen vorsorglichen Massnahmen (mehr dazu) zu treffen (Art. 86 UVG).

Formale Einzelheiten über das Vorgehen in dringenden Fällen sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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