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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Ermahnung des Arbeitgebers

Art. 62 VUV

Wenn sich eine Gefahr nicht sofort beseitigen lässt, wird eine angemessene Vollzugsfrist vereinbart oder vom Durchführungsorgan festgelegt, um sie zu beheben. Ausserdem wird der Arbeitgeber schriftlich auf die nicht erfüllten Schutzziele und die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen hingewiesen. Die Ermahnung (mehr dazu) leitet das in der VUV vorgesehene förmliche Verfahren ein, hat aber noch keine rechtlich bindende Wirkung. Bleibt sie unbeachtet, so muss mit einer Verfügung (mehr dazu) das Notwendige rechtsverbindlich angeordnet werden.

Formale Einzelheiten über die Ermahnung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Complément: Procédure d'exécution
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