Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer
Art. 64 Abs. 1 VUV
Art. 84 Abs. 1 UVG
Der Verfügung hat zwingend die Anhörung des
Bei der Anhörung handelt es sich um eine Befragung zu den konkret verlangten Massnahmen. Arbeitgeber und unmittelbar betroffene Arbeitnehmer sollen vor Erlass der bindenden Verpflichtung ihre allfälligen Einwendungen vorbringen können.
Formale Einzelheiten über die Anhörung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.