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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Aufgabe des Durchführungsorgans, wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist

Art. 62 Abs. 2 VUV

In dringenden Fällen von Gefährdung (mehr dazu) duldet der Vollzug der erforderlichen Massnahmen keinen Aufschub. Das Durchführungsorgan muss deshalb ohne vorangehende Ermahnung direkt eine Verfügung erlassen. In einer solchen Verfügung ist ausdrücklich festzuhalten, dass die einem allfälligen Rechtsmittel normalerweise zukommende aufschiebende Wirkung entzogen ist.

Wenn wegen der besonderen Art der Gefährdung vorsorgliche Massnahmen (mehr dazu) getroffen werden müssen, so können diese sofort über die zuständige kantonale Behörde veranlasst werden.

Formale Einzelheiten über das Vorgehen, wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist, sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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