Aufgabe des Durchführungsorgans, wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist
Art. 62 Abs. 2 VUV
In dringenden Fällen von
Wenn wegen der besonderen Art der Gefährdung vorsorgliche Massnahmen (mehr dazu) getroffen werden müssen, so können diese sofort über die zuständige kantonale Behörde veranlasst werden.
Formale Einzelheiten über das Vorgehen, wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist, sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.