Anwendung der Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergriffen werden. Leistet ein
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Ersatzvornahme; d.h. die erforderliche Massnahme wird auf Kosten des Arbeitgebers vom Durchführungsorgan oder in dessen Auftrag von einem Dritten getroffen
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Unmittelbarer Zwang an der Sache; z.B. Verhindern der Benützung durch die zuständige kantonale Behörde (mehr dazu)
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Strafverfolgung, insbesondere nach Art. 112 UVG.
Werden Leben und Gesundheit von
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Verhindern des Benützens von Räumen oder Einrichtungen
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Beschlagnahmen von Stoffen oder Gegenständen
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Schliessen des Betriebes oder von Betriebsteilen
Formale Einzelheiten über das Vorgehen beim Anwenden von Zwangsmassnahmen sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.