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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Anwendung der Zwangsmassnahmen

Art. 67 VUV

Art. 41 , 42 VwVG

Zwangsmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergriffen werden. Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann das zuständige Durchführungsorgan , wenn nötig unter Beizug der für den Verwaltungszwang zuständigen kantonalen Behörde (mehr dazu), neben oder anstelle einer Prämienerhöhung (mehr dazu) eine der nachfolgenden Zwangsmassnahmen anwenden:

  • Ersatzvornahme; d.h. die erforderliche Massnahme wird auf Kosten des Arbeitgebers vom Durchführungsorgan oder in dessen Auftrag von einem Dritten getroffen
  • Unmittelbarer Zwang an der Sache; z.B. Verhindern der Benützung durch die zuständige kantonale Behörde (mehr dazu)
  • Strafverfolgung, insbesondere nach Art. 112 UVG.

Werden Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern unmittelbar schwer gefährdet, so ersucht das zuständige Durchführungsorgan die für den Verwaltungszwang zuständige kantonale Behörde vorsorgliche Zwangsmassnahmen zu treffen, wie:

  • Verhindern des Benützens von Räumen oder Einrichtungen
  • Beschlagnahmen von Stoffen oder Gegenständen
  • Schliessen des Betriebes oder von Betriebsteilen

Formale Einzelheiten über das Vorgehen beim Anwenden von Zwangsmassnahmen sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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