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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer

Art. 64 Abs. 1 VUV

Art. 84 Abs. 1 UVG

Der Verfügung hat zwingend die Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer vorauszugehen (mehr dazu). Wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist (mehr dazu), kann auf die Anhörung verzichtet werden.

Bei der Anhörung handelt es sich um eine Befragung zu den konkret verlangten Massnahmen. Arbeitgeber und unmittelbar betroffene Arbeitnehmer sollen vor Erlass der bindenden Verpflichtung ihre allfälligen Einwendungen vorbringen können.

Formale Einzelheiten über die Anhörung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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