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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Anspruch auf das rechtliche Gehör

Art. 64 Abs. 1 VUV
Art. 42 ATSG
Art. 84 Abs. 1 UVG

Das Recht auf Anhörung im Rahmen des Durchführungsverfahrens (mehr dazu) basiert auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsmässige Anspruch wird in Art. 42 ATSG ausdrücklich garantiert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Es beinhaltet insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 180).

Wohl ist in Art. 42 ATSG vorgesehen, dass die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache (mehr dazu) anfechtbar sind. Dennoch ist im Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit die vorgängige Anhörung (mehr dazu) zwingend vorgeschrieben (Art. 84 Abs. 1 UVG, Art. 64 Abs. 1 VUV).

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