Zuständigkeit der Suva bei der Verhütung von Berufsunfällen für bestimmte Arbeitsmittel
Art. 49 Abs. 2 VUV
Die Suva ist in allen Betrieben zuständig für Arbeitsmittel, bei denen Spezialkenntnisse erforderlich sind. Die übrigen Arbeitsmittel und andere Konstruktionen werden von dem für den jeweiligen Betrieb zuständigen
In Art. 49 Abs. 2 VUV sind die Arbeitsmittel genannt, für deren Beaufsichtigung die Suva zuständig ist. Die EKAS kann diese Abgrenzung verfeinern (mehr dazu).