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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Näheres Abgrenzen der Aufgaben der Durchführungsorgane

Art. 52 lit. a VUV

Soweit der Bundesrat die Durchführungsbereiche der einzelnen Durchführungsorgane in der VUV nicht bereits aufeinander abgestimmt hat, kann die EKAS die Aufgaben dieser Durchführungsorgane näher abgrenzen.

Die EKAS teilt insbesondere den einzelnen Betrieb und das einzelne Arbeitsmittel einem Durchführungsorgan zu. Sie muss dabei die Art. 47 , 48 , 49 , 50 und 51 VUV berücksichtigen.

Es gelten folgende Grundsätze für die Zuteilung:

  • durch die Suva versicherte Betriebe werden aufgrund der Betriebsbeschreibung (Betriebsmerkmale) dem entsprechenden DO zugeordnet;
  • alle nicht durch die Suva versicherten Betriebe sind dem DO KAI zugeteilt;
  • Betriebe, welche dem DO SECO zugeordnet sind, sind im Dokument EKAS 6047-1 aufgelistet.
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