Tätigkeit der kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes bei der Verhütung von Berufsunfällen
Art. 47 VUV
Im Rahmen der im UVG geregelten Aufsicht über die Arbeitssicherheit beaufsichtigen die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in allen Betrieben und an allen Arbeitsmitteln für die nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit anderer Durchführungsorgane ist in den Art. 48 , 49 , 50 , 51 VUV geregelt.
Die Aufsicht erfolgt insbesondere durch:
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Beraten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
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Betriebsbesuche , kombiniert mit Betriebskontrollen nach Arbeitsgesetz
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Anordnen (Ermahnen) und Vollstrecken von Massnahmen im Rahmen der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen, ausgehend von Meldungen Dritter, von eigenen Feststellungen oder von Unfallmeldungen.