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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Ausgänge in Fluchtwegen führen ins Freie oder in einen anderen sicheren Bereich

Art. 20 VUV
Art. 78 , 10 ArGV 4

Die gemäss Zahl und Anordnung von Treppenanlagen, Ausgängen und Fluchtwegen (mehr dazu) erforderlichen Ausgänge eines Gebäudes müssen in der Regel direkt ins Freie oder aber in ein feuerwiderstandsfähiges Treppenhaus gemäss Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF-Brandschutzvorschriften (siehe Ergänzung) führen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn

  • ein direkter Fassadenausgang vorhanden ist (ebenerdig)
  • ein Korridor in feuerwiderstandsfähiger Bauweise (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15d) die Treppenanlage mit dem Freien direkt verbindet
  • der Ausgang aus dem Treppenhaus als zugehöriger Vorraum ausgebildet ist, welcher ausschliesslich Erschliessungszwecken dient. Lagerflächen sind deshalb unzulässig, während Repräsentationseinrichtungen ohne erhöhtes Brandrisiko vorhanden sein dürfen (z.B. Empfangsinfrastruktur). Solche Repräsentationseinrichtungen können nur im Einvernehmen mit der Feuerpolizei und unter Beachtung der VKF-Brandschutzvorschriften akzeptiert werden.
  • der Ausgang in einen Hof mit offenem Ausgang mündet (siehe folgende Abbildung und Legende 408-6 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG)
+Abbildung+de

Werden innenliegende Treppenanlagen über einen Ausgangskorridor erschlossen, so kann dieser ausnahmsweise auch im Unter- oder Obergeschoss angeordnet werden (siehe folgende Abbildung und Legende 407-1 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG).

317.11.2-Innenliegende-Trep

In besonderen Fällen (z.B. bei grossflächigen Gebäuden oder Gebäudeteilen (städtische Verhältnisse)) kann der Notausgang auch in einen "sicheren" Bereich führen, in welchem die zur Flucht Anlass gebende Gefahr nicht mehr besteht (andere Brandabschnitte). Es empfiehlt sich, die Anforderungen im Einzelfall mit der zuständigen Feuerpolizei festzulegen.

In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Einwirkung Dritter, Verschleppung von schädlichen Agenzien) können Fluchtschleusen gebildet werden, wenn besondere Sicherheitsmassnahmen dies erfordern (z.B. Verhinderung eines Personenzutritts).

Die weitere Flucht muss gewährleistet sein und die Anforderungen an „sichere Bereiche“ sind dem Freien gleichzusetzen.

Ergänzung: Brandschutzvorschriften, Brandschutzrichtlinien
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