Explosionsgefahr durch brennbare Gase, Flüssigkeiten und Stäube
Art. 36 VUV
EKAS RL 6512 Ziff. 8.4
Explosionsgefahr besteht in Betrieben oder Betriebsteilen, die sich mit dem Lagern, Herstellen oder Verwenden brennbarer Gase, Flüssigkeiten mit Flammpunkten unter 30°C oder brennbarer Pulver und Stäube befassen, die zusammen mit dem Luftsauerstoff zündfähige Gemische bilden können. Explosionsgefahr kann auch überall dort auftreten, wo brennbare Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt erwärmt werden oder als Nebel auftreten.
Die Explosionsgefahr im Einzelnen wird nach festgelegten Regeln (siehe Ergänzung) beurteilt.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen: