back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Massnahmen des primären Explosionsschutzes

Art. 36 VUV

Durch diese Massnahmen wird verhindert, dass sich explosionsfähige Gemische bilden. Den Massnahmen des primären Explosionsschutzes ist in jedem Falle den Vorzug zu geben. Die wichtigsten Massnahmen des primären Explosionsschutzes sind

  • der Ersatz leichtbrennbarer Stoffe durch solche, die keine explosionsfähigen Gemische zu bilden vermögen,
  • das Inertisieren der Apparaturen, wodurch der Sauerstoff in den unterkritischen Bereich fällt,
  • das Bilden geschlossener Systeme, die das Auftreten explosionsfähiger Gemische weitgehend verhindern,
  • Lüftungsmassnahmen, welche die Bildung explosionsfähiger Gemische einschränken,
  • das Überwachen der Konzentration in der Umgebung von Apparaturen durch Gasmeldeanlagen, die im Ereignisfall automatisch weitere Schutzmassnahmen - z.B. Sturmlüftungen (mehr dazu) - auslösen.
Zurück zum Anfang