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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Sturmlüftung

Art. 33 VUV

Eine ausreichend dimensionierte Sturmlüftung ist zu installieren, wenn bei Betriebsstörungen Schadstoffe in so grossen Mengen in Betriebsräume austreten können, dass sie von der Abluftanlage nicht genügend rasch abgeführt werden können, so dass mit einer Gefährdung der Arbeitnehmer zu rechnen ist.

Sturmlüftungen müssen von einer sicheren Stelle ausserhalb des betroffenen Raumes eingeschaltet werden können. Sie können auch mit weiteren Sicherheitseinrichtungen (wie Konzentrationsüberwachungssystemen) gekoppelt werden. Allerdings ist zu beachten, dass es im Falle von besonders gefährlichen Stoffen auch bei Sturmlüftungen erforderlich sein kann, die Abluft vor dem Ausstoss ins Freie über einen Wäscher oder Filter zu reinigen.

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