back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

8.4 Schutz vor Bränden und Explosionen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 29 VUV Zündquellen

Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.

Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

 

Art. 36 VUV Explosions- und Brandgefahr

In Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.

In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen werden, um Explosionen oder Brände zu verhüten.

Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirken können.

 

Art. 26 VUV Gestaltung und Reinigung

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

 

Art. 46 VUV Brandgefährliche Flüssigkeiten

Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

 

Art. 5 VUV Persönliche Schutzausrüstungen

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke, zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.


Beim Schutz vor Bränden und Explosionen geht es um Gefährdungen die vom Arbeitsmittel selbst ausgehen oder um Stoffe aller Art, die im Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

Zündquellen können sein: 

  • Flammen
  • Glut
  • heisse Oberflächen
  • Funken von elektrischen Anlagen
  • Funken aus elektrostatischer Entladung
  • mechanisch erzeugte Funken 

Brennbare oder explosionsfähige Stoffe können sein: 

  • Gase (z.B. Acetylen, Wasserstoff, Propan)
  • Flüssigkeiten
  • Stäube / feste Stoffe 

Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass wirksame Zündquellen mit einem Gemisch von explosionsfähigen Stoffen mit Luft zusammentreffen (vorbeugender Explosionsschutz). Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Massnahmen (konstruktiver Explosionsschutz) zu treffen. Werden organisatorische Schutzmassnahmen getroffen, sind am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen auf die PSA-Tragpflicht sowie die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.

Zurück zum Anfang