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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Massnahmen des sekundären Explosionsschutzes

Art. 36 VUV

In Fällen, in denen der primäre Explosionsschutz sich nicht oder nicht vollständig durchführen lässt, müssen Massnahmen getroffen werden, welche verhindern, dass sich explosionsfähige Gemische entzünden (= sekundärer Explosionsschutz).

Der sekundäre Explosionsschutz umfasst:

  • Die Einteilung in Ex-Zonen
    Grundlage für die Einteilung in Ex-Zonen ist die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Gemische. Entsprechend der Wahrscheinlichkeit von Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins explosionsfähiger Gemische wird zwischen den Zonen:
    0 und 20
    1 und 21
    2 und 22
    unterschieden (siehe Ergänzung).
  • Das Verhindern von Zündquellen
    Wie sich Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen verhindern lassen, steht im Abschnitt "Zündquellen" (mehr dazu).
Ergänzung: Beispielsammlung für die Zuteilung zu den Ex-Zonen
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