back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Begriffe "Explosionsgefahr, Brandgefahr"

Art. 36 VUV

Brände bzw. Explosionen können nur entstehen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn

  • brennbare Stoffe mit
  • Sauerstoff in genügender Menge und optimaler Verteilung sowie
  • eine Zündquelle mit ausreichender Zündenergie vorhanden sind oder
  • explosionsgefährliche Stoffe gezündet bzw. angezündet werden.

Dieser Abschnitt ist in zwei Hauptteile gegliedert:

Zurück zum Anfang