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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Explosionsgefahr durch explosionsgefährliche Stoffe (Explosivstoffe)

Art. 36 VUV

Betriebe, die explosionsgefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten, verwenden oder lagern, sind in einen gefährlichen und einen nichtgefährlichen Betriebsteil zu unterteilen. Nur im gefährlichen Betriebsteil, für den die nachstehenden Ausführungen Gültigkeit haben, dürfen Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeführt oder diese gelagert werden. Der gefährliche Betriebsteil ist zu umzäunen. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten.

Mit der Leitung solcher Betriebe dürfen nur Personen betraut werden, die über ausreichende fachliche und sicherheitstechnische Kenntnisse in jeder Beziehung verfügen und eine fachgemässe Betriebsführung gewährleisten.

Für die Durchführung von Arbeitsverfahren mit explosionsgefährlichen Stoffen, die besondere Kenntnisse erfordern, hat die Betriebsleitung Arbeitsvorschriften aufzustellen und an die Betriebsangehörigen abzugeben. Das Einhalten der erlassenen Vorschriften ist zu überwachen. Gegebenenfalls sind dem Personal auch Weisungen über das Verhalten bei allfälligen Betriebsstörungen zu erteilen.

In allen Gebäuden oder Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen ist die Zahl der Beschäftigten und die Menge der explosionsgefährlichen Stoffe auf das unbedingt notwendige Mass zu beschränken. Beide Angaben sind gut sichtbar anzuschlagen. Wenn möglich sind zur Beschränkung der Zahl der Beschäftigten die Arbeitsverfahren zu mechanisieren bzw. zu automatisieren. Besonders gefährliche Manipulationen sind in Abwesenheit von Personen auszuführen und durch Fernsteuerung oder Fernüberwachung unter Kontrolle zu halten (Arbeiten unter Sicherheit).

Beim Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen sind soweit möglich kontinuierliche Herstellungsverfahren, bei denen nur verhältnismässig kleine Mengen gehandhabt werden, zu bevorzugen.

In den Arbeitsräumen dürfen sich nur Personen ständig aufhalten, die darin nach Weisung der Betriebsleitung zu arbeiten haben. Daneben ist auch die max. Zahl der nicht ständigen Personen festzulegen (z.B. Aufsichts-, Instandhaltungspersonal).

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