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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Gefährdung Dritter bei unbefugtem Zutritt oder Zugriff

Art. 39 VUV

Eine solche Gefährdung kann sich ergeben,

  • wo besondere Vorsichts- und Schutzmassnahmen erforderlich sind (z.B. in Labors und Versuchslokalen; in Räumen oder Zonen mit der Gesundheit abträglichem Klima; in Räumen und Zonen, in welchen gesundheitsgefährdende Stoffe verarbeitet werden; in Räumen oder Zonen, in denen gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Mikroorganismen auftreten; im Bereich automatischer Anlagen).
  • wo Instandhaltungsarbeiten ausgeführt werden (z.B. wenn dazu Verdeckungen von Bodenöffnungen entfernt werden müssen; wenn diese Arbeiten über Verkehrswegen ausgeführt werden müssen; wenn Testläufe an Arbeitsmitteln nicht mit den für den Normalbetrieb notwendigen Schutzeinrichtungen vorgenommen werden).
  • wo der Zutritt oder Zugriff nur den mit den Gefahren vertrauten Personen erlaubt ist (z.B. zu Elektroräumen, zu elektrischen Schaltschränken, zum Aufzugsmaschinenraum, zu Elektroprüffeldern).
  • wo Bauarbeiten ausgeführt werden (z.B. Baustellen des Hoch- und Tiefbaus).
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