Gefährdung Dritter bei unbefugtem Zutritt oder Zugriff
Art. 39 VUV
Eine solche
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wo besondere Vorsichts- und
Schutzmassnahmen erforderlich sind (z.B. in Labors und Versuchslokalen; in Räumen oder Zonen mit der Gesundheit abträglichem Klima; in Räumen und Zonen, in welchen gesundheitsgefährdende Stoffe verarbeitet werden; in Räumen oder Zonen, in denen gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Mikroorganismen auftreten; im Bereich automatischer Anlagen).
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wo
Instandhaltungsarbeiten ausgeführt werden (z.B. wenn dazu Verdeckungen von Bodenöffnungen entfernt werden müssen; wenn diese Arbeiten über Verkehrswegen ausgeführt werden müssen; wenn Testläufe an Arbeitsmitteln nicht mit den für denNormalbetrieb notwendigenSchutzeinrichtungen vorgenommen werden).
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wo der Zutritt oder Zugriff nur den mit den Gefahren vertrauten Personen erlaubt ist (z.B. zu Elektroräumen, zu elektrischen Schaltschränken, zum Aufzugsmaschinenraum, zu Elektroprüffeldern).
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wo Bauarbeiten ausgeführt werden (z.B. Baustellen des Hoch- und Tiefbaus).