back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Gefährdung Dritter bei unbefugtem Zutritt oder Zugriff

Art. 39 VUV

Eine solche Gefährdung kann sich ergeben,

  • wo besondere Vorsichts- und Schutzmassnahmen erforderlich sind (z.B. in Labors und Versuchslokalen; in Räumen oder Zonen mit der Gesundheit abträglichem Klima; in Räumen und Zonen, in welchen gesundheitsgefährdende Stoffe verarbeitet werden; in Räumen oder Zonen, in denen gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Mikroorganismen auftreten; im Bereich automatischer Anlagen).
  • wo Instandhaltungsarbeiten ausgeführt werden (z.B. wenn dazu Verdeckungen von Bodenöffnungen entfernt werden müssen; wenn diese Arbeiten über Verkehrswegen ausgeführt werden müssen; wenn Testläufe an Arbeitsmitteln nicht mit den für den Normalbetrieb notwendigen Schutzeinrichtungen vorgenommen werden).
  • wo der Zutritt oder Zugriff nur den mit den Gefahren vertrauten Personen erlaubt ist (z.B. zu Elektroräumen, zu elektrischen Schaltschränken, zum Aufzugsmaschinenraum, zu Elektroprüffeldern).
  • wo Bauarbeiten ausgeführt werden (z.B. Baustellen des Hoch- und Tiefbaus).
Zurück zum Anfang