Gestalten der Zugänge über die sich das Arbeitsmittel oder Teile davon erreichen lassen
Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)
Arbeitsmittel müssen über sichere Zugänge verfügen. Es ist besonders zu beachten, dass auch innerhalb von Arbeitsmitteln
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die Wegbreiten den Bedürfnissen entsprechen (z.B. in Bezug auf notwendige Materialtransporte)
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die Mindestdurchgangshöhe 2.1 m beträgt
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beidseits abgeschrankte Wege eine minimale Breite von 0,6 m haben
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Treppen (mehr dazu), ortsfeste Leitern (mehr dazu) und Handläufe (am Geländer , bei Abschrankungen) richtig gestaltet sind
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alle Absturzstellen mit Abschrankungen und Geländern (Geländerhöhe 1.1 m) (mehr dazu), oder - in Ausnahmefällen - mit Fangnetzen gesichert sind
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sich im Verkehrsweg keine Hindernisse befinden (unvermeidbare Hindernisse müssen durch geeignete Massnahmen wie Anschrägen, Einziehen einer glatten Decke oder Wand, entschärft oder aber mindestens gepolstert und deutlich gekennzeichnet werden)
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im Bereich der Verkehrswege befindliche Gefahrenstellen (z.B. bewegte Teile, elektrische Leitungen, kalte und heisse Teile, scharfe Kanten, Ecken, Schneiden) verdeckt bzw. gesichert sind
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keine gefahrbringenden Emissionen (wie Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase, Stäube, Strahlen, Schwingungen) ungeschützte Personen treffen
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die Wege gut beleuchtet sind
Publikationen und Normen (siehe Ergänzung)