back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Gestalten der Zugänge über die sich das Arbeitsmittel oder Teile davon erreichen lassen

Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)

Arbeitsmittel müssen über sichere Zugänge verfügen. Es ist besonders zu beachten, dass auch innerhalb von Arbeitsmitteln

  • die Wegbreiten den Bedürfnissen entsprechen (z.B. in Bezug auf notwendige Materialtransporte)
  • die Mindestdurchgangshöhe 2.1 m beträgt
  • beidseits abgeschrankte Wege eine minimale Breite von 0,6 m haben
  • Treppen (mehr dazu), ortsfeste Leitern (mehr dazu) und Handläufe (am Geländer , bei Abschrankungen) richtig gestaltet sind
  • alle Absturzstellen mit Abschrankungen und Geländern (Geländerhöhe 1.1 m) (mehr dazu), oder - in Ausnahmefällen - mit Fangnetzen gesichert sind
  • sich im Verkehrsweg keine Hindernisse befinden (unvermeidbare Hindernisse müssen durch geeignete Massnahmen wie Anschrägen, Einziehen einer glatten Decke oder Wand, entschärft oder aber mindestens gepolstert und deutlich gekennzeichnet werden)
  • im Bereich der Verkehrswege befindliche Gefahrenstellen (z.B. bewegte Teile, elektrische Leitungen, kalte und heisse Teile, scharfe Kanten, Ecken, Schneiden) verdeckt bzw. gesichert sind
  • keine gefahrbringenden Emissionen (wie Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase, Stäube, Strahlen, Schwingungen) ungeschützte Personen treffen
  • die Wege gut beleuchtet sind

Publikationen und Normen (siehe Ergänzung)

Ergänzung: Ortsfeste Zugänge
Zurück zum Anfang