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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Beachten der gebotenen Sorgfalt

Art. 24 Abs. 1 und 11 VUV

Der Verwender des Arbeitsmittels muss sich selber sicher verhalten. Er muss das Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwenden insbesondere die Sicherheitseinrichtungen und notwendige persönliche Schutzmittel (PSA) richtig anwenden sowie die Anleitungen (mehr dazu) des Inverkehrbringers beachten.
Der Verwender muss das Arbeitsmittel in sicherem Zustand benutzen. Schäden oder Mängel (insbesondere gefahrbringende) sind vor dem Einsatz zu beheben (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Sicherheitsgerechtes Verhalten
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