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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Nachweis der Belastbarkeit von Arbeitsmitteln

Art 25 VUV

Für das Vorhandensein des Nachweises der Belastbarkeit für Arbeitsmittel ist der Arbeitgeber verantwortlich.

  • Für Maschinen, welche nach dem 31.12.1996 (Übernahmezeitpunkt der EU-Maschinenrichtlinie durch die Schweiz) erstmals eigesetzt wurden, muss die zulässige Belastbarkeit in der Betriebsanleitung (z.B. im Kapitel "bestimmungsgemässe Verwendung") aufgeführt sein (Der Hersteller//Inverkehrbringer ist für die Konformität der Maschine verantwortlich à (mehr dazu). 
  • Für übrige Arbeitsmittel welche nach dem 31.12.1996 muss die zulässige Belastbarkeit in der mitgelieferten Anleitung (z.B. Betriebs-, Montagleitung) aufgeführt sein.
  • Für Arbeitsmittel die vor dem 31.12.1996 eigesetzt wurden hat der Arbeitgeber selbst dafür zu sorgen, dass der Nachweis vorhanden ist.

Der Nachweis der Belastbarkeit ist ingenieurmässig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Statik und Festigkeitslehre) zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis. Dies ist in der technischen Dokumentation eines Arbeitsmittels zu dokumentieren.

Der Berechnung sind die tatsächlich auftretenden Belastungen zugrunde zu legen.

Weitere Berechnungsgrundlagen sind durch die einschlägigen Regeln der Technik festgelegt, die in Verordnungen, Richtlinien und vor allem in SIA- und EN-Normen festgehalten sind.

Fachtechnisches Gutachten à (mehr dazu)

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