back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Überprüfen von montierbaren Arbeitsmitteln mit wechselndem Einsatzort

Art. 32a Abs. 3 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 5.3

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel (mehr dazu), deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Überprüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemässen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Überprüfung darf nur von hierzu befähigten Personen (329B.3) durchgeführt werden. Die Überprüfung hat nach den Arbeitsmittel-Anleitungen des Herstellers zu erfolgen.

Die Dokumentation der Überprüfung muss nachvollziehbar sein d.h. Wer hat wann das Arbeitsmittel auf die ordnungsgemässe Montage und sichere Funktion überprüft. Zur Überprüfung und Dokumentation können auch Checklisten (siehe Ergänzung) verwendet werden.

Beispiele montierbarer Arbeitsmittel mit wechselndem Einsatzort:

  • Rollgerüste
  • Baugerüste
  • Baustellenaufzüge zum Befördern von Personen und Gütern
  • Dachdeckeraufzüge

Für die Kontrolle von Turmdrehkranen und Fahrzeugkranen gelten die besonderen Bestimmungen der Kranverordnung (siehe Ergänzung)
Für die Kontrolle von Gerüsten gelten die besonderen Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung (siehe Ergänzung)

Ergänzung: Dokumentation der Überprüfung
Ergänzung: Besondere Bestimmungen Gerüste, Turmdrehkranen und Fahrzeugkranen
Zurück zum Anfang