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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Nichtbefolgung einer Verfügung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 81 VUV
Art. 21 Abs. 1 ATSG

Die in Art. 81 VUV vorgesehene Sanktion schützt den Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmende alles ihm Zumutbare vorkehren muss, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere auch die Befolgung von Verfügungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Nichtbeachtung können die Geldleistungen (mehr dazu) vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 81 VUV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG).

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