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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Unfälle

Art. 4 ATSG
Art. 6 UVG
Art. 9 UVV

Der Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen versichert (Art. 6 UVG).

Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Es wird unterschieden zwischen Berufsunfällen (mehr dazu) und Nichtberufsunfällen (mehr dazu).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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