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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Anwendung des Chemikaliengesetzes im Rahmen der Arbeitsicherheit

Art. 25 ChemG
Art. 35 -56 ChemV
Art. 70 -84 ChemV

Das Chemikaliengesetz (ChemG) regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen. Nach Art. 25 des Chemikaliengesetzes fällt der Vollzug zum Schutz der Arbeitnehmer in den Zuständigkeitsbereich der Durchführungsorgane des ArG und des UVG. Dabei gelten insbesondere die Bestimmungen der Art. 35 -56 sowie 70 -84 der Chemikalienverordnung (ChemV).

Die Chemikalienverordnung zeigt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen auf. In Art. 35 -56 sind die Anforderungen an die Verpackung, die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt beschrieben. Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen finden sich in Art. 70 -83. Art. 72 und 77 betreffen die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen.

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