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für Arbeitssicherheit EKAS
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Wesen und Zweck der anderen Zwangsmassnahmen

Art. 67 VUV

Es stehen Massnahmen des mittelbaren und des unmittelbaren Zwanges zur Verfügung. Die Massnahmen des mittelbaren Zwanges kann das Durchführungsorgan allein durchsetzen, bei den Massnahmen des unmittelbaren Zwanges muss es die für den Verwaltungszwang zuständige kantonale Behörde (mehr dazu) beiziehen.

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