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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Befugnis des Durchführungsorgans

Art. 61 VUV

Das Durchführungsorgan ist befugt, während der betrieblichen Arbeitszeit ohne Einschränkung einen Betrieb zu besuchen oder Personen zu befragen. Betriebsbesuche können mit oder ohne Voranmeldung erfolgen. In dringenden Fällen, z.B. wenn eine schwere Gefährdung zu befürchten ist, muss der Arbeitgeber den Zutritt auch ausserhalb der Arbeitszeit ermöglichen.

Das Durchführungsorgan ist befugt, alle für die Arbeitssicherheit erforderlichen Feststellungen und Erhebungen zu machen und im Bedarfsfalle Proben zu entnehmen. Die eigenen Feststellungen können durch Befragen ergänzt werden. Arbeitnehmer dürfen auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers und ohne dessen Beisein befragt werden.

Wird der Zutritt oder eine Auskunft zu Unrecht verweigert, so macht das Durchführungsorgan auf die Strafbestimmungen (Art. 112 UVG) aufmerksam.

Erzwingen kann es den Zutritt selbst jedoch nicht; es muss dazu die Hilfe der örtlichen Polizeiorgane anfordern.

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