Befugnis des Durchführungsorgans
Art. 61 VUV
Das
Das Durchführungsorgan ist befugt, alle für die Arbeitssicherheit erforderlichen Feststellungen und Erhebungen zu machen und im Bedarfsfalle Proben zu entnehmen. Die eigenen Feststellungen können durch Befragen ergänzt werden. Arbeitnehmer dürfen auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers und ohne dessen Beisein befragt werden.
Wird der Zutritt oder eine Auskunft zu Unrecht verweigert, so macht das Durchführungsorgan auf die Strafbestimmungen (Art. 112 UVG) aufmerksam.
Erzwingen kann es den Zutritt selbst jedoch nicht; es muss dazu die Hilfe der örtlichen Polizeiorgane anfordern.