Art. 63 VUV
Das Durchführungsorgan untersteht auch bei einem durch Anzeige eingeleiteten Verfahren der Schweigepflicht (mehr dazu). Es darf daher weder den Anzeigenden über die bei der Erledigung der Anzeige gemachten Feststellungen orientieren noch dem betroffenen Betrieb die Identität des Anzeigenden preisgeben.