back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Verlängerung der verfügten Frist

Art. 65 Abs. 2 VUV

Kann der Arbeitgeber eine Vollzugsfrist nicht einhalten, so soll er vor deren Ablauf ein Verlängerungsgesuch stellen (mehr dazu). Dieses ist dem zuständigen Durchführungsorgan schriftlich einzureichen und zu begründen. Verlängerungsgesuche sind nur zurückhaltend zu bewilligen.

Formale Einzelheiten über die Fristverlängerung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Complément: Procédure d'exécution
Zurück zum Anfang