Fristen
Für Berechnung und Stillstand von Fristen (Art. 38 ATSG) sowie bezüglich Einhaltung von Fristen sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar (Art. 39 ATSG).
Eine vom
Gesetzliche Fristen, so die Einsprachefrist (mehr dazu), können nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer (gesetzlichen oder erstreckbaren) Frist sind in Art. 41 ATSG festgehalten.