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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Aufgaben des Durchführungsorgans

Art. 64 VUV

Art. 49 ATSG

Leistet der Arbeitgeber der Ermahnung (mehr dazu) keine Folge oder erfordert die Angelegenheit ein sofortiges Eingreifen (mehr dazu), so erlässt das Durchführungsorgan eine Verfügung (mehr dazu). Darin werden Massnahmen technischer oder verhaltensbezogener Art angeordnet.

Die Verfügung muss schriftlich erfolgen, als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein sowie eine Begründung enthalten (Art. 49 ATSG).

Dem Arbeitgeber ist mit der Verfügung eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher die Mängel zu beheben sind. Die Verfügung soll schliesslich auch den Arbeitgeber auffordern, den Vollzug der angeordneten Massnahmen spätestens mit Ablauf der angesetzten Frist zu melden.

Formale Einzelheiten für den Erlass einer Verfügung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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