back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit erhalten

Art. 3 Abs. 2 VUV

Insbesondere muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen nicht wirkungslos gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen stets so wirksam sind, wie das die jeweils auszuführende Arbeit erfordert (siehe Ergänzung).

Complemento: Mantenere l'efficacia delle misure e delle attrezzature di protezione
Zurück zum Anfang