Übertragen von Aufgaben, welche ein kantonales Durchführungsorgan nicht erfüllen kann, an die eidgenössischen Durchführungsorgane oder die Suva
Art. 52 lit. c VUV
Eine solche Übertragung darf nur vorübergehend sein. Der betreffende Kanton hat innert nützlicher Frist die notwendigen personellen, fachlichen und sachlichen Mittel bereitzustellen, um die ihm vom UVG und der VUV zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.
Zur Zeit bestehen keine solchen Aufgabenübertragungen.