Zuständigkeit der Suva bei der Verhütung von Berufsunfällen in bestimmten Branchen
Art. 49 Abs. 1 VUV
Die Suva ist für Branchen zuständig, bei denen die Verhütung von Berufsunfällen Spezialkenntnisse erfordert. Die entsprechenden Betriebe fallen in ihrer Gesamtheit in den Zuständigkeitsbereich der Suva.
In Art. 49 Abs. 1 VUV sind die Betriebe bzw. Branchen genannt, welche die Suva zu beaufsichtigen hat. Die EKAS kann diese Abgrenzung verfeinern (mehr dazu).