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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Zuständigkeit der Suva bei der Verhütung von Berufskrankheiten

Art. 50 Abs. 1 VUV

Für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten ist die Suva in allen Betrieben zuständig, also auch in Betrieben, in denen andere Durchführungsorgane die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen ausüben.

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