Zuständigkeit der Suva bei der Verhütung von Berufskrankheiten
Art. 50 Abs. 1 VUV
Für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten ist die Suva in allen Betrieben zuständig, also auch in Betrieben, in denen andere