Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten
Art. 50 Abs. 2 VUV
Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhören der Suva und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten einführen (siehe Ergänzung).