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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten

Art. 50 Abs. 2 VUV

Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhören der Suva und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten einführen (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten
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