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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Tätigkeit der kantonalen Durchführungsorgane im Rahmen des Arbeitsgesetzes

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG) liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Deren Durchführungsorgane haben unter anderem folgende Vorschriften des ArG zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen:

Der Vollzug erfolgt durch Betriebskontrollen, durch das Erteilen der Arbeitszeitbewilligung und durch die Plangenehmigung (mehr dazu).

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