Tätigkeit der kantonalen Durchführungsorgane im Rahmen des Arbeitsgesetzes
Der Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG) liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Deren
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Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer (allgemeinerGesundheitsschutz ) -
Regelung der Arbeits- und Ruhezeit
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Sonderschutz jugendlicher und weiblicher Arbeitnehmer:
- Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
- Sonderschutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern
Der Vollzug erfolgt durch Betriebskontrollen, durch das Erteilen der Arbeitszeitbewilligung und durch die Plangenehmigung (mehr dazu).