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für Arbeitssicherheit EKAS
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Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer

Art. 29 , 30 , 31 , 32 ArG
ArGV 5

Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr stellt das Arbeitsgesetz besondere Schutzvorschriften auf (Art. 29 - 32 ArG), die zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen gelten.

Die Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer sind in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) konkretisiert.

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