Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
Art. 29 , 30 , 31 , 32 ArG
ArGV 5
Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr stellt das Arbeitsgesetz besondere Schutzvorschriften auf (Art. 29 - 32 ArG), die zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen gelten.
Die Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer sind in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) konkretisiert.