back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

Beratungsstellen als Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit

Art. 51 VUV

Als Beratungsstellen werden Fachorganisationen bezeichnet, die zwar über besondere Fachkenntnisse und entsprechende personelle und sachliche Mittel verfügen, den beiden andern Kriterien aber nicht oder nur zum Teil genügen.

Auflistung der Beratungsstellen: siehe Ergänzung

Ergänzung: agriss
Ergänzung: Beratungsstelle für Unfallverhütung des Schweizerischen Baumeisterverbandes
Zurück zum Anfang